Norm
ORF-G §13 Abs9Leitsatz
Es kommt beim Verbot der Cross-Promotion im Zusammenhang mit einem Veranstaltungshinweis nicht darauf an, ob der Hinweis auf die Veranstaltung oder aber die Hinweise auf das Hörfunkprogramm im Vordergrund des Beitrags stehen. Vielmehr bewirkt die wiederholte akustische und optische Erwähnung eines Hörfunkprogramms in einem im Fernsehen ausgestrahlten Veranstaltungshinweis einen ausgeprägten werblichen Effekt beim Publikum des Fernsehprogramms zu Gunsten des Hörfunkprogramms und verwirklicht damit genau jenen Erfolg, den § 13 Abs. 9 ORF-G verhindern will. Es kommt , wie der VwGH ausgesprochen hat, auf eine Gesamtbetrachtung und damit darauf an, ob der werbende Inhalt oder der informative und redaktionelle Inhalt im Vordergrund steht (VwGH 27.1.2006, Zl. 2004/04/0114).Es kommt beim Verbot der Cross-Promotion im Zusammenhang mit einem Veranstaltungshinweis nicht darauf an, ob der Hinweis auf die Veranstaltung oder aber die Hinweise auf das Hörfunkprogramm im Vordergrund des Beitrags stehen. Vielmehr bewirkt die wiederholte akustische und optische Erwähnung eines Hörfunkprogramms in einem im Fernsehen ausgestrahlten Veranstaltungshinweis einen ausgeprägten werblichen Effekt beim Publikum des Fernsehprogramms zu Gunsten des Hörfunkprogramms und verwirklicht damit genau jenen Erfolg, den Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G verhindern will. Es kommt , wie der VwGH ausgesprochen hat, auf eine Gesamtbetrachtung und damit darauf an, ob der werbende Inhalt oder der informative und redaktionelle Inhalt im Vordergrund steht (VwGH 27.1.2006, Zl. 2004/04/0114).
Dokumentnummer
BKSR_20070326_611009_0006_BKS_2007_01