RS Bks 2007/3/26 611.009/0006-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Norm

ORF-G §13 Abs9
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Es kommt beim Verbot der Cross-Promotion im Zusammenhang mit einem Veranstaltungshinweis nicht darauf an, ob der Hinweis auf die Veranstaltung oder aber die Hinweise auf das Hörfunkprogramm im Vordergrund des Beitrags stehen. Vielmehr bewirkt die wiederholte akustische und optische Erwähnung eines Hörfunkprogramms in einem im Fernsehen ausgestrahlten Veranstaltungshinweis einen ausgeprägten werblichen Effekt beim Publikum des Fernsehprogramms zu Gunsten des Hörfunkprogramms und verwirklicht damit genau jenen Erfolg, den § 13 Abs. 9 ORF-G verhindern will. Es kommt , wie der VwGH ausgesprochen hat, auf eine Gesamtbetrachtung und damit darauf an, ob der werbende Inhalt oder der informative und redaktionelle Inhalt im Vordergrund steht (VwGH 27.1.2006, Zl. 2004/04/0114).Es kommt beim Verbot der Cross-Promotion im Zusammenhang mit einem Veranstaltungshinweis nicht darauf an, ob der Hinweis auf die Veranstaltung oder aber die Hinweise auf das Hörfunkprogramm im Vordergrund des Beitrags stehen. Vielmehr bewirkt die wiederholte akustische und optische Erwähnung eines Hörfunkprogramms in einem im Fernsehen ausgestrahlten Veranstaltungshinweis einen ausgeprägten werblichen Effekt beim Publikum des Fernsehprogramms zu Gunsten des Hörfunkprogramms und verwirklicht damit genau jenen Erfolg, den Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G verhindern will. Es kommt , wie der VwGH ausgesprochen hat, auf eine Gesamtbetrachtung und damit darauf an, ob der werbende Inhalt oder der informative und redaktionelle Inhalt im Vordergrund steht (VwGH 27.1.2006, Zl. 2004/04/0114).

Dokumentnummer

BKSR_20070326_611009_0006_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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