Norm
ORF-G §36Leitsatz
Es obliegt dem Beschwerdeführer, in seinem Vorbringen ausreichend darzustellen, inwieweit er durch die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt wurde bzw. inwieweit er unmittelbar in seinen spezifischen in seiner Person liegenden Interessen betroffen ist oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung gegeben ist;
Für eine derartige Schädigung bieten die Ausführungen keine Anhaltspunkte. Daran ändert auch die auf Aufforderung ergangene Feststellung „Mit diesem Werbespot werden die zahlreichen Aktivitäten von Eltern und LehrerInnen zunichte gemacht“ nichts.
Es war nicht weiter auf die Frage einzugehen, wie die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen im Hinblick auf die konkret geschilderten Bildfolgen anzuwenden sind und ob und inwieweit dabei der Umstand Berücksichtigung finden muss, dass bei der Werbung das Stilmittel der Übertreibung oft bewusst eingesetzt wird und die Übertreibung vom durchschnittlich aufmerksamen (auch minderjährigen) Durchschnittskonsumenten regelmäßig als solche erkannt wird.
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611962_0003_BKS_2007_01