RS Bks 2007/6/18 611.962/0003-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2007
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Norm

ORF-G §36
  1. ORF-G § 36 heute
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  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Es obliegt dem Beschwerdeführer, in seinem Vorbringen ausreichend darzustellen, inwieweit er durch die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt wurde bzw. inwieweit er unmittelbar in seinen spezifischen in seiner Person liegenden Interessen betroffen ist oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung gegeben ist;

Für eine derartige Schädigung bieten die Ausführungen keine Anhaltspunkte. Daran ändert auch die auf Aufforderung ergangene Feststellung „Mit diesem Werbespot werden die zahlreichen Aktivitäten von Eltern und LehrerInnen zunichte gemacht“ nichts.

Es war nicht weiter auf die Frage einzugehen, wie die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen im Hinblick auf die konkret geschilderten Bildfolgen anzuwenden sind und ob und inwieweit dabei der Umstand Berücksichtigung finden muss, dass bei der Werbung das Stilmittel der Übertreibung oft bewusst eingesetzt wird und die Übertreibung vom durchschnittlich aufmerksamen (auch minderjährigen) Durchschnittskonsumenten regelmäßig als solche erkannt wird.

Dokumentnummer

BKSR_20070618_611962_0003_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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