RS Bks 2007/6/18 611.960/0004-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2007
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Norm

ORF-G §36
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem beschwerdeführenden Unternehmen und dem ORF indiziert, dass rechtliche oder wirtschaftliche Interessen des beschwerdeführenden Mitbewerbers berührt werden; Legitimation auch gegeben, wenn ein Wettbewerbsverhältnis des Beschwerdeführers zu Unternehmen bestand, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung waren;

Der Gesetzgeber wollte § 36 Abs. 1 Z 1 lit d ORF-G als Möglichkeit einer „Konkurrentenbeschwerde“ verstanden wissen. Für solche Wettbewerbssituationen sollte ein gegenüber der Individualbeschwerde erleichterter Zugang zum Rechtsschutz eröffnet werden. Wettbewerbssituation ist zwingende Voraussetzung; Würde man lit d dahin verstehen, dass jedes Unternehmen, dessen Interessen berührt werden, beschwerdelegitimiert ist, dann hätte die lit a keine Bedeutung mehr.Der Gesetzgeber wollte Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ORF-G als Möglichkeit einer „Konkurrentenbeschwerde“ verstanden wissen. Für solche Wettbewerbssituationen sollte ein gegenüber der Individualbeschwerde erleichterter Zugang zum Rechtsschutz eröffnet werden. Wettbewerbssituation ist zwingende Voraussetzung; Würde man Litera d, dahin verstehen, dass jedes Unternehmen, dessen Interessen berührt werden, beschwerdelegitimiert ist, dann hätte die Litera a, keine Bedeutung mehr.

Der Beschwerdeführerin wird kein illegales oder auch nur besonders kritikwürdiges oder unmoralisches Verhalten vorgeworfen; In der Sendung noch kein Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und der nachfolgenden Berichterstattung über problematische, möglicherweise illegale Waffenlieferungen hergestellt, der einen Verstoß bewirken würde.

Dokumentnummer

BKSR_20070618_611960_0004_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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