Norm
ORF-G §36Leitsatz
Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem beschwerdeführenden Unternehmen und dem ORF indiziert, dass rechtliche oder wirtschaftliche Interessen des beschwerdeführenden Mitbewerbers berührt werden; Legitimation auch gegeben, wenn ein Wettbewerbsverhältnis des Beschwerdeführers zu Unternehmen bestand, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung waren;
Der Gesetzgeber wollte § 36 Abs. 1 Z 1 lit d ORF-G als Möglichkeit einer „Konkurrentenbeschwerde“ verstanden wissen. Für solche Wettbewerbssituationen sollte ein gegenüber der Individualbeschwerde erleichterter Zugang zum Rechtsschutz eröffnet werden. Wettbewerbssituation ist zwingende Voraussetzung; Würde man lit d dahin verstehen, dass jedes Unternehmen, dessen Interessen berührt werden, beschwerdelegitimiert ist, dann hätte die lit a keine Bedeutung mehr.Der Gesetzgeber wollte Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ORF-G als Möglichkeit einer „Konkurrentenbeschwerde“ verstanden wissen. Für solche Wettbewerbssituationen sollte ein gegenüber der Individualbeschwerde erleichterter Zugang zum Rechtsschutz eröffnet werden. Wettbewerbssituation ist zwingende Voraussetzung; Würde man Litera d, dahin verstehen, dass jedes Unternehmen, dessen Interessen berührt werden, beschwerdelegitimiert ist, dann hätte die Litera a, keine Bedeutung mehr.
Der Beschwerdeführerin wird kein illegales oder auch nur besonders kritikwürdiges oder unmoralisches Verhalten vorgeworfen; In der Sendung noch kein Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und der nachfolgenden Berichterstattung über problematische, möglicherweise illegale Waffenlieferungen hergestellt, der einen Verstoß bewirken würde.
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611960_0004_BKS_2007_01