Norm
ORF-G §36Leitsatz
Die Objektivität bemisst sich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Es muss stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden. "Polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind", widersprechen dem Objektivitätsgebot. Aussagen, "die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht", sind mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar; Vom Titel einer Sendung muss im Lichte des Objektivitätsgebotes erwartet werden können, dass damit ein grundsätzlicher Inhalt – wenn auch nur grob aber dennoch – erfasst wird. Aus dem Titel müssen sich daher Rückschlüsse auf Zielsetzung und Inhalt der Sendung ziehen lassen; der Titel "Nur für Deutsche" widerspricht daher nicht dem Objektivitätsgebot, sondern nimmt auf Erfahrungen von Sloweneninnen und Slowenen Bezug, die Kärnten als ein Land empfinden, in dem sie nicht wohlgelitten sind.
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611957_0006_BKS_2007_01