RS Bks 2007/6/18 611.929/0006-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2007
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Norm

ORF-G §36
ORF-G §37
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Bei einer wiederholten Beschwerdeführung ohne eine der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates entsprechende Darlegung der Beschwerdelegitimation wird in weiterer Folge zu prüfen sein, inwieweit bei weiteren vergleichbaren, vom Beschwerdeführer veranlassten Eingaben eine „offenbar mutwillige“ Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne von § 35 AVG vorliegt, die zur Verhängung einer Mutwillensstrafe führen würde. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn jemand "in Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit seiner Ansprüche entgegen den ihm zugegangenen Belehrungen aus dem Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen", weiterhin auf bescheidmäßiger Behandlung seiner Anträge besteht (vgl. VwGH, 09.03.1972, Zl. 2110/71) oder sich jemand "in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit an die Behörde wendet, sowie wenn jemand aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt."Bei einer wiederholten Beschwerdeführung ohne eine der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates entsprechende Darlegung der Beschwerdelegitimation wird in weiterer Folge zu prüfen sein, inwieweit bei weiteren vergleichbaren, vom Beschwerdeführer veranlassten Eingaben eine „offenbar mutwillige“ Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne von Paragraph 35, AVG vorliegt, die zur Verhängung einer Mutwillensstrafe führen würde. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn jemand "in Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit seiner Ansprüche entgegen den ihm zugegangenen Belehrungen aus dem Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen", weiterhin auf bescheidmäßiger Behandlung seiner Anträge besteht vergleiche VwGH, 09.03.1972, Zl. 2110/71) oder sich jemand "in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit an die Behörde wendet, sowie wenn jemand aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt."

Dokumentnummer

BKSR_20070618_611929_0006_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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