Norm
ORF-G §36Leitsatz
Bei einer wiederholten Beschwerdeführung ohne eine der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates entsprechende Darlegung der Beschwerdelegitimation wird in weiterer Folge zu prüfen sein, inwieweit bei weiteren vergleichbaren, vom Beschwerdeführer veranlassten Eingaben eine „offenbar mutwillige“ Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne von § 35 AVG vorliegt, die zur Verhängung einer Mutwillensstrafe führen würde. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn jemand "in Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit seiner Ansprüche entgegen den ihm zugegangenen Belehrungen aus dem Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen", weiterhin auf bescheidmäßiger Behandlung seiner Anträge besteht (vgl. VwGH, 09.03.1972, Zl. 2110/71) oder sich jemand "in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit an die Behörde wendet, sowie wenn jemand aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt."Bei einer wiederholten Beschwerdeführung ohne eine der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates entsprechende Darlegung der Beschwerdelegitimation wird in weiterer Folge zu prüfen sein, inwieweit bei weiteren vergleichbaren, vom Beschwerdeführer veranlassten Eingaben eine „offenbar mutwillige“ Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne von Paragraph 35, AVG vorliegt, die zur Verhängung einer Mutwillensstrafe führen würde. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn jemand "in Kenntnis der rechtlichen Unvertretbarkeit seiner Ansprüche entgegen den ihm zugegangenen Belehrungen aus dem Mangel innerer Bereitschaft, sich belehren zu lassen", weiterhin auf bescheidmäßiger Behandlung seiner Anträge besteht vergleiche VwGH, 09.03.1972, Zl. 2110/71) oder sich jemand "in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit an die Behörde wendet, sowie wenn jemand aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt."
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611929_0006_BKS_2007_01