RS Bks 2007/6/18 611.923/0004-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2007
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Norm

ORF-G §14 Abs5
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Verbot des Product Placement

Entscheidend ist (…) nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, (…) außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben, sondern ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt; Entspricht die Erwähnung oder Darstellung (…) außerhalb einer Werbesendung daher einer Erwähnung oder Darstellung, die nach der Verkehrsauffassung gegen Entgelt erfolgt und überschreitet das für eine solche Erwähnung oder Darstellung im Verkehr übliche Entgelt die Grenze der Geringfügigkeit - so liegt (verbotenes) Product-Placement vor, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand zum Tragen kommt.

Dokumentnummer

BKSR_20070618_611923_0004_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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