Norm
ORF-G §14 Abs5Leitsatz
Verbot des Product Placement
Entscheidend ist (…) nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, (…) außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben, sondern ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt; Entspricht die Erwähnung oder Darstellung (…) außerhalb einer Werbesendung daher einer Erwähnung oder Darstellung, die nach der Verkehrsauffassung gegen Entgelt erfolgt und überschreitet das für eine solche Erwähnung oder Darstellung im Verkehr übliche Entgelt die Grenze der Geringfügigkeit - so liegt (verbotenes) Product-Placement vor, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand zum Tragen kommt.
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611923_0004_BKS_2007_01