Norm
PrR-G §3 Abs5Leitsatz
Der Bundeskommunikationssenat vertritt die Auffassung, dass mit der Bestimmung des § 3 Abs. 5 PrR-G nicht ausgeschlossen sein sollte, dass auch jene Übertragungskapazitäten für Ereignishörfunk herangezogen werden, über welche ein Dritter (noch) kein Programm verbreiten darf; (…) im Fall der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes beinhaltet die Entscheidung der Regulierungsbehörde nämlich jedenfalls auch Elemente der programmlichen Zulassung für das Versorgungsgebiet, für welche weiterhin die Suspensivwirkung einer allfälligen Berufung gilt und daher auch die mit dem Bescheid zugleich zugeordnete Übertragungskapazität nicht vor Abschluss des Berufungsverfahrens insgesamt genutzt werden kann. Liegt ein derartiges Nutzungshindernis vor, ist aber nicht von einer Zuordnung an einen Hörfunkveranstalter im Sinne des § 3 Abs. 5 PrR-G auszugehen.Der Bundeskommunikationssenat vertritt die Auffassung, dass mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, PrR-G nicht ausgeschlossen sein sollte, dass auch jene Übertragungskapazitäten für Ereignishörfunk herangezogen werden, über welche ein Dritter (noch) kein Programm verbreiten darf; (…) im Fall der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes beinhaltet die Entscheidung der Regulierungsbehörde nämlich jedenfalls auch Elemente der programmlichen Zulassung für das Versorgungsgebiet, für welche weiterhin die Suspensivwirkung einer allfälligen Berufung gilt und daher auch die mit dem Bescheid zugleich zugeordnete Übertragungskapazität nicht vor Abschluss des Berufungsverfahrens insgesamt genutzt werden kann. Liegt ein derartiges Nutzungshindernis vor, ist aber nicht von einer Zuordnung an einen Hörfunkveranstalter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, PrR-G auszugehen.
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611180_0001_BKS_2007_01