Norm
PrR-G §5Leitsatz
* Ein höherer Wortanteil führt nicht zwingend zur Erteilung der Zulassung, weil die Gegenüberstellung des Anteils ohne Beurteilung des Inhalts keine Rückschlüsse zulässt;
* Es geht nicht darum, eine Bewerbung mit möglichst langen Ausführungen zu untermauern, der Bewerber hat „initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen“,
* Es kann nicht überraschen, dass eine Bewerbung umso mehr Chancen hat, je konkreter die Darstellung der geplanten Inhalte erfolgt; dass die Behörde bei fehlenden konkreten Angaben aufzufordern hätte, bestimmte Angaben zu konkretisieren, kann nicht ernsthaft vertreten werden; * Der BKS hat noch nie ausgeführt, dass bei bloßer Identität der Alterszielgruppe (mit einem schon bestehenden Programm) ein Bewerber schlechter zu beurteilen wäre als ein anderer Bewerber, der eine andere Alterszielgruppe anspricht;
* Die Frage, welches Programm die Berufungsgegnerin auszustrahlen berechtigt ist, bemisst sich „nach dem im Zulassungsantrag vorgelegten und mit der Zulassung genehmigten Programm“;
* Im Lichte der Erfahrungen des BKS sind „Interventionen“ auch als völlig untauglicher Versuch zu werten, da die KommAustria regelmäßig bewiesen hat, dass sie ihre Entscheidungen allein an den durch die Judikatur des Bundeskommunikationssenates und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts konkretisierten Auswahlgrundsätzen orientiert;
Dokumentnummer
BKSR_20070618_611176_0003_BKS_2007_01