RS Bks 2007/7/2 611.961/0008-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2007
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Norm

ORF-G §14
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 6 ORF-G betrifft nur Rundfunkwerbung, die für sich selbst genommen eine rechtswidrige Praktik fördert. Nicht in Betracht kommt es hingegen, unter diesen Tatbestand (möglicherweise) rechtswidrige Praktiken zu subsumieren, die nicht zum Gegenstand einer Rundfunkwerbung gemacht werden, sondern mit dem Gegenstand der Werbung lediglich dadurch in einem indirekten Zusammenhang stehen, als sie vom selben Unternehmen ausgeführt oder angeboten werden, welches auch die beworbene, rechtskonforme Praktik anbietet.Der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G betrifft nur Rundfunkwerbung, die für sich selbst genommen eine rechtswidrige Praktik fördert. Nicht in Betracht kommt es hingegen, unter diesen Tatbestand (möglicherweise) rechtswidrige Praktiken zu subsumieren, die nicht zum Gegenstand einer Rundfunkwerbung gemacht werden, sondern mit dem Gegenstand der Werbung lediglich dadurch in einem indirekten Zusammenhang stehen, als sie vom selben Unternehmen ausgeführt oder angeboten werden, welches auch die beworbene, rechtskonforme Praktik anbietet.

Durch § 14 Abs. 1 Z 6 ORF-G soll verhindert werden, dass die ausgestrahlte Werbung selbst unmittelbar beim Zuseher bzw. Zuhörer den Wunsch oder den Bedarf nach Ausübung einer rechtswidrigen Praktik weckt. Genau diese unmittelbare Einwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein Zuseher, der eine Werbung für ein (rechtmäßiges) Produkt im Fernsehen gesehen hat, aktiv im Internet weitere Informationen sucht und dabei auf eine weitere, diesmal aber rechtswidrige Praktik stößt.Durch Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G soll verhindert werden, dass die ausgestrahlte Werbung selbst unmittelbar beim Zuseher bzw. Zuhörer den Wunsch oder den Bedarf nach Ausübung einer rechtswidrigen Praktik weckt. Genau diese unmittelbare Einwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein Zuseher, der eine Werbung für ein (rechtmäßiges) Produkt im Fernsehen gesehen hat, aktiv im Internet weitere Informationen sucht und dabei auf eine weitere, diesmal aber rechtswidrige Praktik stößt.

Dokumentnummer

BKSR_20070702_611961_0008_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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