RS Bks 2007/9/24 611.143/0001-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Norm

PrR-G §5 Abs3
  1. PrR-G § 5 heute
  2. PrR-G § 5 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 5 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 5 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 5 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Die Frage, ob die bis zum Ende der Antragsfrist vorliegenden Unterlagen (...) für eine Glaubhaftmachung z.B. der finanziellen Voraussetzungen ausreichen, ist (...) bereits eine Frage der inhaltlichen Beurteilung, sodass im Sinne des Wettbewerbsverfahrens der Erteilung von Verbesserungsaufträgen sehr enge Grenzen gesetzt sind.

Es muss von einem Antragsteller zu erwarten sein, dass die zentralen Grundlagen seines Antrages schon zum Ende der Antragsfrist gesichert sind und entsprechend (...) glaubhaft gemacht werden.

Dokumentnummer

BKSR_20070924_611143_0001_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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