RS Bks 2007/9/24 611.077/0006-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Norm

PrR-G §28a
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Leitsatz

Antragsteller hat zu belegen, dass er das genehmigte Programm auch wirklich einem zweijährigen Praxistest unterzog.

Was dem Zulassungsbescheid entspricht, ist im Zusammenhang mit dem im Antrag auf Zulassung dargestellten Programm.

Dokumentnummer

BKSR_20070924_611077_0006_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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