Norm
ORF-G §4Leitsatz
Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen ist Sache des ORF;
BKS hat nicht nach Art einer Untersuchungsbehörde in eine unbestimmte Anzahl von Sendungen Einsicht zu nehmen und das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nach Art eines Erkundungsbeweises wahrzunehmen;
Dokumentnummer
BKSR_20071018_611965_0004_BKS_2007_01