Norm
PrR-G §12 Abs6Leitsatz
Besondere lokale Bedürfnisse sind nur solche im Sinne von § 12 Abs. 6 PrR-G, die über ein allgemein vorhandenes Maß hinausgehen; sie müssen objektiv vorliegen;Besondere lokale Bedürfnisse sind nur solche im Sinne von Paragraph 12, Absatz 6, PrR-G, die über ein allgemein vorhandenes Maß hinausgehen; sie müssen objektiv vorliegen;
Das Interesse nach Mitteilungen der Polizei, der Rettung, der Feuerwehr etc. ist jedenfalls kein besonderes lokales Bedürfnis, weil ein Interesse an diesen Meldungen in sämtlichen anderen österreichischen Gemeinden gegeben sein dürfte;
Dokumentnummer
BKSR_20071018_611190_0007_BKS_2007_01