Norm
PrR-G §5 Abs2Leitsatz
Vorliegen einer wesentlichen Änderung, die zwar nicht den Zugang zur Auswahlentscheidung betrifft, aber „einen Einfluss auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben kann“;
Es ist nicht Zweck, zu beurteilen, ob ein Programm ausreichende Zuhörer finden wird sondern inwieweit – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und 3 PrR-G - ein Programm im Sinne von § 6 PrR-G einen Beitrag zu Meinungsvielfalt leisten könnte;Es ist nicht Zweck, zu beurteilen, ob ein Programm ausreichende Zuhörer finden wird sondern inwieweit – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 PrR-G - ein Programm im Sinne von Paragraph 6, PrR-G einen Beitrag zu Meinungsvielfalt leisten könnte;
Die blosse Benennung von Sendeleisten mit z.B. „Graz am Vormittag“ oder „Graz am Nachmittag“ lässt keine detaillierteren Aufschlüsse darüber zu, was Inhalt des Wortprogramms sein wird und wie dieses konkret ausgestaltet ist;
Zur Erteilung von Auflagen zu Sendungsübernahmen, Wortanteil und näher bestimmten Sendungen;
Dokumentnummer
BKSR_20071018_611119_0001_BKS_2007_01