Norm
PrR-G §13 Abs2Leitsatz
Frist des § 13 Abs. 2 PrR-G ist eine materiellrechtliche Frist und eine Wiedereinsetzung daher unzulässig;Frist des Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G ist eine materiellrechtliche Frist und eine Wiedereinsetzung daher unzulässig;
Dokumentnummer
BKSR_20071018_611011_0003_BKS_2007_01