RS Bks 2007/10/18 611.011/0003-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
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Leitsatz

Frist des § 13 Abs. 2 PrR-G ist eine materiellrechtliche Frist und eine Wiedereinsetzung daher unzulässig;Frist des Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G ist eine materiellrechtliche Frist und eine Wiedereinsetzung daher unzulässig;

Dokumentnummer

BKSR_20071018_611011_0003_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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