Norm
ORF-G §4Leitsatz
Weder aus § 35 Abs. 2 noch aus § 36 Abs. 6 ORF-G ist ableitbar, dass sich die Rechtsaufsicht nur auf solche „Töchter“ beschränken würde, die außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags tätig werden. Aus den in § 4 und auch § 32 ORF-G präzisierten Kriterien zur Unabhängigkeit lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass ein einmal online gestellter Beitrag eine bestimmte Zeit abrufbar sein muss, oder, dass es dem nach dem ORF-Gesetz (oder dem Mediengesetz) Verantwortlichen untersagt wäre, Änderungen vorzunehmen oder den Beitrag zu ersetzen oder auch ersatzlos zu entfernen.Weder aus Paragraph 35, Absatz 2, noch aus Paragraph 36, Absatz 6, ORF-G ist ableitbar, dass sich die Rechtsaufsicht nur auf solche „Töchter“ beschränken würde, die außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags tätig werden. Aus den in Paragraph 4 und auch Paragraph 32, ORF-G präzisierten Kriterien zur Unabhängigkeit lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass ein einmal online gestellter Beitrag eine bestimmte Zeit abrufbar sein muss, oder, dass es dem nach dem ORF-Gesetz (oder dem Mediengesetz) Verantwortlichen untersagt wäre, Änderungen vorzunehmen oder den Beitrag zu ersetzen oder auch ersatzlos zu entfernen.
Müssen schon „Sendungen“ des ORF den Anforderungen des § 4 ORF-G entsprechen, so muss dies unzweifelhaft auch für die mit diesen Sendungen im Zusammenhang stehenden online Dienste gelten, da diese nur dann innerhalb des Versorgungsauftrages liegen, wenn sie gemäß § 3 Abs. 5 ORF-G der Erfüllung des Programmauftrags dienen.Müssen schon „Sendungen“ des ORF den Anforderungen des Paragraph 4, ORF-G entsprechen, so muss dies unzweifelhaft auch für die mit diesen Sendungen im Zusammenhang stehenden online Dienste gelten, da diese nur dann innerhalb des Versorgungsauftrages liegen, wenn sie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ORF-G der Erfüllung des Programmauftrags dienen.
Dokumentnummer
BKSR_20071210_611963_0006_BKS_2007_01