RS Bks 2007/12/10 611.950/0004-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2007
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Norm

ORF-G §10 Abs4
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot beziehen sich daher auf alle Sendungen, die zur umfassenden Information im Sinne des § 10 Abs. 4 ORF-G, also zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen sollen. Bei der Sendung „Im Zentrum“ handelt es sich, um eine solche Informationssendung.Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot beziehen sich daher auf alle Sendungen, die zur umfassenden Information im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ORF-G, also zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen sollen. Bei der Sendung „Im Zentrum“ handelt es sich, um eine solche Informationssendung.

Dem ORF kommt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungsspielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden in solchen Informationssendungen zusammenzusetzen sind (VwGH 26.07.2007, 2006/04/0175; BKS 18.07.2006, 611.901/0005-BKS/2006).

Dokumentnummer

BKSR_20071210_611950_0004_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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