RS Bks 2007/12/10 611.929/0007-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2007
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Norm

ORF-G §36 Abs1
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Bloße Störung des religiösen Empfindens des Beschwerdeführers reicht nicht aus, eine im Bereich des Möglichen liegende Schädigung zu begründen; Wollte man nämlich das subjektive Empfinden des Einzelnen, zum Maßstab dessen erheben, was als Beschwerdelegitimation zur Behauptung einer unmittelbaren Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ausreicht, so wohnte geradezu jeder Äußerung im Rundfunk eine „Schädigungseignung“ inne. Als immaterielle (mögliche) Schäden im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G können daher ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten“ an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden können;Bloße Störung des religiösen Empfindens des Beschwerdeführers reicht nicht aus, eine im Bereich des Möglichen liegende Schädigung zu begründen; Wollte man nämlich das subjektive Empfinden des Einzelnen, zum Maßstab dessen erheben, was als Beschwerdelegitimation zur Behauptung einer unmittelbaren Schädigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ausreicht, so wohnte geradezu jeder Äußerung im Rundfunk eine „Schädigungseignung“ inne. Als immaterielle (mögliche) Schäden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G können daher ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten“ an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden können;

Dokumentnummer

BKSR_20071210_611929_0007_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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