Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Bloße Störung des religiösen Empfindens des Beschwerdeführers reicht nicht aus, eine im Bereich des Möglichen liegende Schädigung zu begründen; Wollte man nämlich das subjektive Empfinden des Einzelnen, zum Maßstab dessen erheben, was als Beschwerdelegitimation zur Behauptung einer unmittelbaren Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ausreicht, so wohnte geradezu jeder Äußerung im Rundfunk eine „Schädigungseignung“ inne. Als immaterielle (mögliche) Schäden im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G können daher ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten“ an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden können;Bloße Störung des religiösen Empfindens des Beschwerdeführers reicht nicht aus, eine im Bereich des Möglichen liegende Schädigung zu begründen; Wollte man nämlich das subjektive Empfinden des Einzelnen, zum Maßstab dessen erheben, was als Beschwerdelegitimation zur Behauptung einer unmittelbaren Schädigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ausreicht, so wohnte geradezu jeder Äußerung im Rundfunk eine „Schädigungseignung“ inne. Als immaterielle (mögliche) Schäden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G können daher ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten“ an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden können;
Dokumentnummer
BKSR_20071210_611929_0007_BKS_2007_01