RS Bks 2008/2/25 611.195/0002-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2008
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Norm

PrTV-G §66 Abs4
PrTV-G §23 Abs3
PrTV-G §25a Abs1

Leitsatz

Zu § 23 Abs. 3 PrTV-G: Antrag auf Zulassung hat im Falle der Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk (§ 25a PrTV-G) jedenfalls im Vorfeld abgeschlossene und aufrechte Vereinbarungen mit einem Programmaggregator hinsichtlich der konkreten Programmbelegung zu enthalten. Vereinbarungen über das "Verfahren" im Vorfeld der Antragstellung bzw. für eine Programmbelegung nach Zulassungserteilung nicht ausreichend.Zu Paragraph 23, Absatz 3, PrTV-G: Antrag auf Zulassung hat im Falle der Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk (Paragraph 25 a, PrTV-G) jedenfalls im Vorfeld abgeschlossene und aufrechte Vereinbarungen mit einem Programmaggregator hinsichtlich der konkreten Programmbelegung zu enthalten. Vereinbarungen über das "Verfahren" im Vorfeld der Antragstellung bzw. für eine Programmbelegung nach Zulassungserteilung nicht ausreichend.

Dokumentnummer

BKSR_20080225_611195_0002_BKS_2008_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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