Norm
PrTV-G §66 Abs4Leitsatz
Zu § 23 Abs. 3 PrTV-G: Antrag auf Zulassung hat im Falle der Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk (§ 25a PrTV-G) jedenfalls im Vorfeld abgeschlossene und aufrechte Vereinbarungen mit einem Programmaggregator hinsichtlich der konkreten Programmbelegung zu enthalten. Vereinbarungen über das "Verfahren" im Vorfeld der Antragstellung bzw. für eine Programmbelegung nach Zulassungserteilung nicht ausreichend.Zu Paragraph 23, Absatz 3, PrTV-G: Antrag auf Zulassung hat im Falle der Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk (Paragraph 25 a, PrTV-G) jedenfalls im Vorfeld abgeschlossene und aufrechte Vereinbarungen mit einem Programmaggregator hinsichtlich der konkreten Programmbelegung zu enthalten. Vereinbarungen über das "Verfahren" im Vorfeld der Antragstellung bzw. für eine Programmbelegung nach Zulassungserteilung nicht ausreichend.
Dokumentnummer
BKSR_20080225_611195_0002_BKS_2008_01