Norm
PrTV-G §26 Abs2Leitsatz
Zu § 26 Abs. 2 PrTV-G: Entzug analoger Übertragungskapazitäten mangels Rückgabe während der Frist nach Abs. 1.Zu Paragraph 26, Absatz 2, PrTV-G: Entzug analoger Übertragungskapazitäten mangels Rückgabe während der Frist nach Absatz eins,
Konkreter Bedarf an den Übertragungskapazitäten ist nicht erforderlich, maßgeblich ist ausschließlich die digitale Versorgung.
Dokumentnummer
BKSR_20080225_611181_0004_BKS_2008_01