RS Bks 2008/2/25 611.079/0001-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2008
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Norm

PrR-G §66 Abs4
PrR-G §9
  1. PrR-G § 9 heute
  2. PrR-G § 9 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2023
  3. PrR-G § 9 gültig von 01.08.2015 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 9 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  6. PrR-G § 9 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Durch die Ausschreibung ist nur ein „Maximalrahmen“ in Form eines theoretischen Konstrukts abgesteckt, innerhalb dessen sich Antragsteller mit ihren konkreten Umsetzungsplänen bewegen können;

Mit der Interpretationsmaxime „höhere Reichweite – höhere Erlöse“ wäre der Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets zukünftig jede Grundlage entzogen;

Weder lässt es sich aus dem Wortlaut ableiten, noch ist den Materialien zu entnehmen, dass § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G eigentlich als „Abhilfe“ für den Fall der Nichterfüllung der Erwartungen eines Hörfunkveranstalters über die Einträglichkeit eines von diesem selbst beantragten anderen Versorgungsgebietes zu verstehen ist;Weder lässt es sich aus dem Wortlaut ableiten, noch ist den Materialien zu entnehmen, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G eigentlich als „Abhilfe“ für den Fall der Nichterfüllung der Erwartungen eines Hörfunkveranstalters über die Einträglichkeit eines von diesem selbst beantragten anderen Versorgungsgebietes zu verstehen ist;

Dokumentnummer

BKSR_20080225_611079_0001_BKS_2008_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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