Norm
PrR-G §66 Abs4Leitsatz
Durch die Ausschreibung ist nur ein „Maximalrahmen“ in Form eines theoretischen Konstrukts abgesteckt, innerhalb dessen sich Antragsteller mit ihren konkreten Umsetzungsplänen bewegen können;
Mit der Interpretationsmaxime „höhere Reichweite – höhere Erlöse“ wäre der Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets zukünftig jede Grundlage entzogen;
Weder lässt es sich aus dem Wortlaut ableiten, noch ist den Materialien zu entnehmen, dass § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G eigentlich als „Abhilfe“ für den Fall der Nichterfüllung der Erwartungen eines Hörfunkveranstalters über die Einträglichkeit eines von diesem selbst beantragten anderen Versorgungsgebietes zu verstehen ist;Weder lässt es sich aus dem Wortlaut ableiten, noch ist den Materialien zu entnehmen, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G eigentlich als „Abhilfe“ für den Fall der Nichterfüllung der Erwartungen eines Hörfunkveranstalters über die Einträglichkeit eines von diesem selbst beantragten anderen Versorgungsgebietes zu verstehen ist;
Dokumentnummer
BKSR_20080225_611079_0001_BKS_2008_01