RS Bks 2008/3/31 611.115/0002-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Norm

PrR-G §66 Abs4
PrR-G §10 Abs4
PrR-G $4

Leitsatz

Im Wege der „Ausnahmebestimmung“ des § 10 Abs. 1 PrR-G sollte ein gewisser Bestand an nicht – bundesweiten Zulassungen garantiert werden, anstatt sämtliche Übertragungskapazitäten im Wege von Erweiterungen in letzter Konsequenz einer bundesweiten Zulassung zuzusprechen. Kein Zweifel, dass die Möglichkeit zu einer „Erweiterung“ nur für andere Hörfunkveranstalter als den/die Inhaber einer bundesweiten Zulassung vorgesehen werden sollte.Im Wege der „Ausnahmebestimmung“ des Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G sollte ein gewisser Bestand an nicht – bundesweiten Zulassungen garantiert werden, anstatt sämtliche Übertragungskapazitäten im Wege von Erweiterungen in letzter Konsequenz einer bundesweiten Zulassung zuzusprechen. Kein Zweifel, dass die Möglichkeit zu einer „Erweiterung“ nur für andere Hörfunkveranstalter als den/die Inhaber einer bundesweiten Zulassung vorgesehen werden sollte.

Dokumentnummer

BKSR_20080331_611115_0002_BKS_2008_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten