Norm
PrR-G §66 Abs4Leitsatz
Im Wege der „Ausnahmebestimmung“ des § 10 Abs. 1 PrR-G sollte ein gewisser Bestand an nicht – bundesweiten Zulassungen garantiert werden, anstatt sämtliche Übertragungskapazitäten im Wege von Erweiterungen in letzter Konsequenz einer bundesweiten Zulassung zuzusprechen. Kein Zweifel, dass die Möglichkeit zu einer „Erweiterung“ nur für andere Hörfunkveranstalter als den/die Inhaber einer bundesweiten Zulassung vorgesehen werden sollte.Im Wege der „Ausnahmebestimmung“ des Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G sollte ein gewisser Bestand an nicht – bundesweiten Zulassungen garantiert werden, anstatt sämtliche Übertragungskapazitäten im Wege von Erweiterungen in letzter Konsequenz einer bundesweiten Zulassung zuzusprechen. Kein Zweifel, dass die Möglichkeit zu einer „Erweiterung“ nur für andere Hörfunkveranstalter als den/die Inhaber einer bundesweiten Zulassung vorgesehen werden sollte.
Dokumentnummer
BKSR_20080331_611115_0002_BKS_2008_01