RS Bks 2008/3/31 611.009/0002-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Norm

ORF-G §13 Abs2
ORF-G §9 Abs4
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 9 heute
  2. ORF-G § 9 gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 9 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  5. ORF-G § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 9 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

TW1: Verstoß gegen das Verbot von Teleshopping

Die Tourismusfernsehen GmbH ist in Bezug angezeigten Sachverhalt als Rundfunkveranstalter anzusehen und die Sendung „Austria Sportquiz“ als Bestandteil des Programms TW1 am Maßstab der §§ 13ff. ORF-G zu prüfen; Der Moderator der Sendung animiert die Zuseher, durch Anwählen der permanent eingeblendeten Mehrwertnummer mit ihm in direkte Verbindung zu treten und damit am Spiel teilzunehmen. Die Kosten, die durch die Anwahl der Mehrwertnummer anfallen, übersteigen die Kosten eines üblichen Inlandsgespräches deutlich. Dies stellt jedenfalls ein entgeltliches Angebot einer Dienstleistung iSd § 13 Abs. 2 ORF-G. Da seitens des Anrufers für die Teilnahme kein weiterer Schritt erforderlich ist, als die eingeblendete Nummer anzuwählen, um teilnehmen zu können, ist auch die Tatbestandsvoraussetzung eines direkten Angebots an die Öffentlichkeit gegeben.Die Tourismusfernsehen GmbH ist in Bezug angezeigten Sachverhalt als Rundfunkveranstalter anzusehen und die Sendung „Austria Sportquiz“ als Bestandteil des Programms TW1 am Maßstab der Paragraphen 13 f, f, ORF-G zu prüfen; Der Moderator der Sendung animiert die Zuseher, durch Anwählen der permanent eingeblendeten Mehrwertnummer mit ihm in direkte Verbindung zu treten und damit am Spiel teilzunehmen. Die Kosten, die durch die Anwahl der Mehrwertnummer anfallen, übersteigen die Kosten eines üblichen Inlandsgespräches deutlich. Dies stellt jedenfalls ein entgeltliches Angebot einer Dienstleistung iSd Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G. Da seitens des Anrufers für die Teilnahme kein weiterer Schritt erforderlich ist, als die eingeblendete Nummer anzuwählen, um teilnehmen zu können, ist auch die Tatbestandsvoraussetzung eines direkten Angebots an die Öffentlichkeit gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2008
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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