Norm
ORF-G §13 Abs2Leitsatz
TW1: Verstoß gegen das Verbot von Teleshopping
Die Tourismusfernsehen GmbH ist in Bezug angezeigten Sachverhalt als Rundfunkveranstalter anzusehen und die Sendung „Austria Sportquiz“ als Bestandteil des Programms TW1 am Maßstab der §§ 13ff. ORF-G zu prüfen; Der Moderator der Sendung animiert die Zuseher, durch Anwählen der permanent eingeblendeten Mehrwertnummer mit ihm in direkte Verbindung zu treten und damit am Spiel teilzunehmen. Die Kosten, die durch die Anwahl der Mehrwertnummer anfallen, übersteigen die Kosten eines üblichen Inlandsgespräches deutlich. Dies stellt jedenfalls ein entgeltliches Angebot einer Dienstleistung iSd § 13 Abs. 2 ORF-G. Da seitens des Anrufers für die Teilnahme kein weiterer Schritt erforderlich ist, als die eingeblendete Nummer anzuwählen, um teilnehmen zu können, ist auch die Tatbestandsvoraussetzung eines direkten Angebots an die Öffentlichkeit gegeben.Die Tourismusfernsehen GmbH ist in Bezug angezeigten Sachverhalt als Rundfunkveranstalter anzusehen und die Sendung „Austria Sportquiz“ als Bestandteil des Programms TW1 am Maßstab der Paragraphen 13 f, f, ORF-G zu prüfen; Der Moderator der Sendung animiert die Zuseher, durch Anwählen der permanent eingeblendeten Mehrwertnummer mit ihm in direkte Verbindung zu treten und damit am Spiel teilzunehmen. Die Kosten, die durch die Anwahl der Mehrwertnummer anfallen, übersteigen die Kosten eines üblichen Inlandsgespräches deutlich. Dies stellt jedenfalls ein entgeltliches Angebot einer Dienstleistung iSd Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G. Da seitens des Anrufers für die Teilnahme kein weiterer Schritt erforderlich ist, als die eingeblendete Nummer anzuwählen, um teilnehmen zu können, ist auch die Tatbestandsvoraussetzung eines direkten Angebots an die Öffentlichkeit gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2008