Norm
PrR-G §5 Abs3Leitsatz
Das Erfordernis eines realistischen oder nachvollziehbaren Konzepts zählt grundsätzlich zu den zentralen Bestandteilen eines Zulassungsantrags, um der Behörde eine Grundlage für die verlangte Prognoseentscheidung über die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Es ist der KommAustria darin zuzustimmen, dass es für die Glaubhaftmachung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel nicht genügen kann, ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit von Gesellschaftern zu verweisen, weil damit die von § 6 PrR-G intendierte Prognoseentscheidung im Lichte der gesetzlichen Auswahlkriterien nicht mehr anhand eines Vergleichs der unterschiedlichen Konzepte vorgenommen werden könnte, sondern sich ausschließlich auf die Beurteilung der (Bonität der) Gesellschafter beschränken würde.Das Erfordernis eines realistischen oder nachvollziehbaren Konzepts zählt grundsätzlich zu den zentralen Bestandteilen eines Zulassungsantrags, um der Behörde eine Grundlage für die verlangte Prognoseentscheidung über die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Es ist der KommAustria darin zuzustimmen, dass es für die Glaubhaftmachung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel nicht genügen kann, ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit von Gesellschaftern zu verweisen, weil damit die von Paragraph 6, PrR-G intendierte Prognoseentscheidung im Lichte der gesetzlichen Auswahlkriterien nicht mehr anhand eines Vergleichs der unterschiedlichen Konzepte vorgenommen werden könnte, sondern sich ausschließlich auf die Beurteilung der (Bonität der) Gesellschafter beschränken würde.
Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass aus der unbestrittener Weise verspäteten Bekanntgabe der Änderung in den Eigentumsverhältnissen auf eine prinzipielle Unverlässlichkeit zu schließen wäre, die der Anwendung des § 6 Abs. 2 PrR-G zugunsten der Berufungsgegnerin entgegenstehen würde.Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass aus der unbestrittener Weise verspäteten Bekanntgabe der Änderung in den Eigentumsverhältnissen auf eine prinzipielle Unverlässlichkeit zu schließen wäre, die der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G zugunsten der Berufungsgegnerin entgegenstehen würde.
Dokumentnummer
BKSR_20080421_611138_0003_BKS_2008_01