RS Bks 2008/4/21 611.138/0003-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2008
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Norm

PrR-G §5 Abs3
PrR-G §6 Abs1
PrR-G §6 Abs2
  1. PrR-G § 5 heute
  2. PrR-G § 5 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 5 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 5 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 5 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Das Erfordernis eines realistischen oder nachvollziehbaren Konzepts zählt grundsätzlich zu den zentralen Bestandteilen eines Zulassungsantrags, um der Behörde eine Grundlage für die verlangte Prognoseentscheidung über die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Es ist der KommAustria darin zuzustimmen, dass es für die Glaubhaftmachung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel nicht genügen kann, ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit von Gesellschaftern zu verweisen, weil damit die von § 6 PrR-G intendierte Prognoseentscheidung im Lichte der gesetzlichen Auswahlkriterien nicht mehr anhand eines Vergleichs der unterschiedlichen Konzepte vorgenommen werden könnte, sondern sich ausschließlich auf die Beurteilung der (Bonität der) Gesellschafter beschränken würde.Das Erfordernis eines realistischen oder nachvollziehbaren Konzepts zählt grundsätzlich zu den zentralen Bestandteilen eines Zulassungsantrags, um der Behörde eine Grundlage für die verlangte Prognoseentscheidung über die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Es ist der KommAustria darin zuzustimmen, dass es für die Glaubhaftmachung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel nicht genügen kann, ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit von Gesellschaftern zu verweisen, weil damit die von Paragraph 6, PrR-G intendierte Prognoseentscheidung im Lichte der gesetzlichen Auswahlkriterien nicht mehr anhand eines Vergleichs der unterschiedlichen Konzepte vorgenommen werden könnte, sondern sich ausschließlich auf die Beurteilung der (Bonität der) Gesellschafter beschränken würde.

Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass aus der unbestrittener Weise verspäteten Bekanntgabe der Änderung in den Eigentumsverhältnissen auf eine prinzipielle Unverlässlichkeit zu schließen wäre, die der Anwendung des § 6 Abs. 2 PrR-G zugunsten der Berufungsgegnerin entgegenstehen würde.Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass aus der unbestrittener Weise verspäteten Bekanntgabe der Änderung in den Eigentumsverhältnissen auf eine prinzipielle Unverlässlichkeit zu schließen wäre, die der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G zugunsten der Berufungsgegnerin entgegenstehen würde.

Dokumentnummer

BKSR_20080421_611138_0003_BKS_2008_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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