RS Bks 2008/5/19 611.139/0003-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2008
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Norm

PrR-G §6
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Maßgeblich ist bei Spartenprogrammen gerade nicht allein die Anzahl sonst verbreiteter Programme sondern vielmehr die inhaltliche Betrachtung des „Meinungsangebots“ und eben die Identifikation allfälliger „Mängel“. Schon gar nicht lässt sich – wie dies die Berufungswerberin tut - ein anhand der Einwohnerzahl entwickelter abstrakter Berechnungsschlüssel dahingehend festmachen, dass bei kleinen Versorgungsgebieten auch eine geringe Anzahl an Vollprogrammen ausreichen würde.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2008
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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