Norm
PrR-G §6Leitsatz
Maßgeblich ist bei Spartenprogrammen gerade nicht allein die Anzahl sonst verbreiteter Programme sondern vielmehr die inhaltliche Betrachtung des „Meinungsangebots“ und eben die Identifikation allfälliger „Mängel“. Schon gar nicht lässt sich – wie dies die Berufungswerberin tut - ein anhand der Einwohnerzahl entwickelter abstrakter Berechnungsschlüssel dahingehend festmachen, dass bei kleinen Versorgungsgebieten auch eine geringe Anzahl an Vollprogrammen ausreichen würde.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2008