Norm
PrR-G §12 Abs6Leitsatz
Keine Anhaltspunkte finden sich, dass § 12 Abs. 6 PrR-G so zu verstehen wäre, dass er auch in einem solchen Fall zur Anwendung gelangt, in dem erwiesener Maßen seit beinahe 10 Jahren ein kontinuierlicher und unbeanstandeter Sendebetrieb stattgefunden hat.Keine Anhaltspunkte finden sich, dass Paragraph 12, Absatz 6, PrR-G so zu verstehen wäre, dass er auch in einem solchen Fall zur Anwendung gelangt, in dem erwiesener Maßen seit beinahe 10 Jahren ein kontinuierlicher und unbeanstandeter Sendebetrieb stattgefunden hat.
Zwar verfolgt die Regelung des § 6 Abs. 2 auch die Intention, den Anforderungen „an eine lebendige und Chancen auch für neue Teilnehmer am Hörfunkmarkt offenhaltende Rundfunkordnung“ zu entsprechen. Dass aber andererseits mit der Berufungswerberin eine Alternative zur Verfügung stünde, mit deren Programm im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet den Kriterien des Privatradiogesetzes besser entsprochen wird, ist nicht zu erkennen. Es besteht daher keine Veranlassung, den Chancen eines neuen Teilnehmers größeres Gewicht beizumessen als der Kontinuitätsgewähr für den etablierten, ordnungsgemäß arbeitenden Veranstalter.Zwar verfolgt die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, auch die Intention, den Anforderungen „an eine lebendige und Chancen auch für neue Teilnehmer am Hörfunkmarkt offenhaltende Rundfunkordnung“ zu entsprechen. Dass aber andererseits mit der Berufungswerberin eine Alternative zur Verfügung stünde, mit deren Programm im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet den Kriterien des Privatradiogesetzes besser entsprochen wird, ist nicht zu erkennen. Es besteht daher keine Veranlassung, den Chancen eines neuen Teilnehmers größeres Gewicht beizumessen als der Kontinuitätsgewähr für den etablierten, ordnungsgemäß arbeitenden Veranstalter.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2008