Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Die Ausstrahlung eines Werbespots für die im Hörfunkprogramm Ö3 und auf dessen Website stattfindende Aktion „Eurowuchteln“ verstößt gegen das im ORF-Gesetz vorgesehene Verbot der Cross-Promotion;
Der Beitrag weist durch seine optische und akustische Gestaltung ein ausgeprägtes werbliches Erscheinungsbild auf und ist geeignet, die bei den Zusehern durch den ersten Teil des Beitrags bewirkte positive Emotion auf den Hörfunksender Ö3 zu übertragen, für ihn zu werben und ihn als einen Sender zu positionieren, auf dem Witze und humoristische Angebote zu hören sind;
Der durchschnittliche Betrachter wird durch die Verwendung des insoweit abstrahierten Begriffs „Ö3 Eurowuchteln“ typischerweise den Beitrag mit dem Hörfunksender Ö3 in Verbindung bringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2008