RS Bks 2008/6/16 611.955/0002-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
beobachten
merken

Norm

ORF-G §13 Abs3
ORF-G §13 Abs9
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Die Ausstrahlung eines Werbespots für die im Hörfunkprogramm Ö3 und auf dessen Website stattfindende Aktion „Eurowuchteln“ verstößt gegen das im ORF-Gesetz vorgesehene Verbot der Cross-Promotion;

Der Beitrag weist durch seine optische und akustische Gestaltung ein ausgeprägtes werbliches Erscheinungsbild auf und ist geeignet, die bei den Zusehern durch den ersten Teil des Beitrags bewirkte positive Emotion auf den Hörfunksender Ö3 zu übertragen, für ihn zu werben und ihn als einen Sender zu positionieren, auf dem Witze und humoristische Angebote zu hören sind;

Der durchschnittliche Betrachter wird durch die Verwendung des insoweit abstrahierten Begriffs „Ö3 Eurowuchteln“ typischerweise den Beitrag mit dem Hörfunksender Ö3 in Verbindung bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2008
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten