Norm
ORF-G §10 Abs4Leitsatz
Keine Bestimmung ersichtlich, die ein individuelles rechtliches Interesse begründen würde, gegen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Vereinszwecks der Erstbeschwerdeführerin, gegen den Vertrag von Lissabon aufzutreten und die Unabhängigkeit Österreichs gegenüber dessen Veränderungen zu erhalten;
Kein Anspruch der Erstbeschwerdeführerin, dass einer ihrer Vertreter oder Mitglieder zu einer Diskussionssendung des ORF eingeladen wird;
Der ORF hat in einer Gesamtbetrachtung der Berichterstattung zum Vertrag von Lissabon den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Abschätzung, welche Fragen wichtig und wesentlich seien, nicht überschritten;
Der ORF hat diesen auch nicht überschritten, wenn er im Zuge der einschlägigen Diskussion diejenigen politischen und wissenschaftlichen Stimmen, die eine solche verfassungsgesetzliche Verpflichtung aus Art. 44 Abs. 3 B-VG nicht für begründet halten, stärker gewichtet hat. Dies ist angesichts der in dieser Diskussion von den Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Auffassungen jeweils vorgebrachten Argumente jedenfalls mit dem Objektivitätsgebot vereinbar;Der ORF hat diesen auch nicht überschritten, wenn er im Zuge der einschlägigen Diskussion diejenigen politischen und wissenschaftlichen Stimmen, die eine solche verfassungsgesetzliche Verpflichtung aus Artikel 44, Absatz 3, B-VG nicht für begründet halten, stärker gewichtet hat. Dies ist angesichts der in dieser Diskussion von den Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Auffassungen jeweils vorgebrachten Argumente jedenfalls mit dem Objektivitätsgebot vereinbar;
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008