TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/25 91/04/0286

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. September 1991, Zl. IIa-90.152/3-90, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 17. September 1990 wurde der Beschwerdeführer einer "in der vergangenen Wintersaison, insbesondere in der Zeit vom 24.12.1989 bis 15.4.1990" begangenen Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 schuldig erkannt und dafür bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche laut Eingangsstampiglie am 9. Oktober 1990 bei der Erstbehörde einlangte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. September 1991 wurde die Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handes seines Vertreters im Wege der Erstbehörde zugestellt. Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein ist ersichtlich, daß die Zustellung am 10. Oktober 1991 vorgenommen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis im Hinblick auf folgende Überlegungen begründet:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall eines Privatanklagedeliktes - einzustellen.

Nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 358, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, sind die am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein am 1. Jänner 1991 anhängig gewesenes Verfahren. Es ist somit auch nicht die Regelung des § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 anzuwenden, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. N.F. Nr. 11.790/A, u.a.). Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, u.a.). Da gegenständlich die Berufung am 9. Oktober 1990 bei der Erstbehörde einlangte, endete die einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG - in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 - mit Ablauf des 9. Oktober 1991. Wie sich aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 10. Oktober 1991 zugestellt, somit erst nach Ablauf der genannten Jahresfrist erlassen.

Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nichterforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040286.X00

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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