Norm
ORF-G §3Leitsatz
Der ORF hat es im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 unterlassen, im Rahmen der gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen der Slowenen, der Slowaken, der Tschechen und der Ungarn zu erstellen.Der ORF hat es im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 unterlassen, im Rahmen der gemäß Paragraph 3, ORF-G verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen der Slowenen, der Slowaken, der Tschechen und der Ungarn zu erstellen.
Beschwerde wegen einer Verletzung des Programmauftrages nach § 5 ORF-G kann nicht beliebig in die Vergangenheit ausgedehnt werden. Der Schutzzweck der Norm, Sprache und Kultur jener Volksgruppen besonders zu erhalten, die - als autochthone Minderheiten - in bestimmten Bundesländern angesiedelt sind, erlaubt die Schlussfolgerung, dass sich der Auftrag des ORF im Wesentlichen auf die autochthonen Siedlungsgebiete bezieht. Bei der Angemessenheitsprüfung ist in erster Linie auf die Verbreitung in regionalen Fernseh- und Radioprogrammen sowie auf die ausreichende Versorgung dieser autochthonen Siedlungsgebiete abzustellen.Beschwerde wegen einer Verletzung des Programmauftrages nach Paragraph 5, ORF-G kann nicht beliebig in die Vergangenheit ausgedehnt werden. Der Schutzzweck der Norm, Sprache und Kultur jener Volksgruppen besonders zu erhalten, die - als autochthone Minderheiten - in bestimmten Bundesländern angesiedelt sind, erlaubt die Schlussfolgerung, dass sich der Auftrag des ORF im Wesentlichen auf die autochthonen Siedlungsgebiete bezieht. Bei der Angemessenheitsprüfung ist in erster Linie auf die Verbreitung in regionalen Fernseh- und Radioprogrammen sowie auf die ausreichende Versorgung dieser autochthonen Siedlungsgebiete abzustellen.
Die Bestimmung des § 5 Abs 1 ORF-G verpflichtet den ORF weder, Sendungen in Volksgruppensprachen in bestimmte oder gar in alle Programme des § 3 Abs 1 ORF-G aufzunehmen, noch dazu, diesen Sendungen besondere Sendeplätze einzuräumen.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G verpflichtet den ORF weder, Sendungen in Volksgruppensprachen in bestimmte oder gar in alle Programme des Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G aufzunehmen, noch dazu, diesen Sendungen besondere Sendeplätze einzuräumen.
Eine Festlegung von Programminhalten und Sendezeiten würde zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des ORF führen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008