Dass der bundesweiten Zulassung immer uneingeschränkter Vorrang zukommt, bis „sämtliche Lücken im Versorgungsnetz geschlossen sind“, lässt sich weder mit dem Wortlaut des § 10 PrR-G noch aus den Gesetzesmaterialien belegen.Dass der bundesweiten Zulassung immer uneingeschränkter Vorrang zukommt, bis „sämtliche Lücken im Versorgungsnetz geschlossen sind“, lässt sich weder mit dem Wortlaut des Paragraph 10, PrR-G noch aus den Gesetzesmaterialien belegen.
-Strichaufzählung
Die Veranstaltung eines Programms für eine besonders breite Zielgruppe stellt gerade kein eigens zu Es ergibt sich aus § 6 Abs. 2 PrR-G im Umkehrschluss, dass eine schwerwiegende und über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufrecht erhaltene Rechtsverletzung bei der Prognoseentscheidung nach § 6 PrR-G nicht außer Betracht bleiben kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die KommAustria im Hinblick auf eine festgestellte grundlegende Änderung des bewilligten Programms davon ausgeht, dass eine Zulassungserteilung mit im Vergleich zum verbliebenen Mitbewerber größerer Unsicherheit hinsichtlich des Kriteriums der optimalen Gewährleistung der gesetzlichen Zielsetzungen verbunden ist. Daran vermag auch der Hinweis, dass die schwerwiegende Rechtsverletzung schon längere Zeit zurückliege, nichts zu ändern.Die Veranstaltung eines Programms für eine besonders breite Zielgruppe stellt gerade kein eigens zu Es ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G im Umkehrschluss, dass eine schwerwiegende und über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufrecht erhaltene Rechtsverletzung bei der Prognoseentscheidung nach Paragraph 6, PrR-G nicht außer Betracht bleiben kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die KommAustria im Hinblick auf eine festgestellte grundlegende Änderung des bewilligten Programms davon ausgeht, dass eine Zulassungserteilung mit im Vergleich zum verbliebenen Mitbewerber größerer Unsicherheit hinsichtlich des Kriteriums der optimalen Gewährleistung der gesetzlichen Zielsetzungen verbunden ist. Daran vermag auch der Hinweis, dass die schwerwiegende Rechtsverletzung schon längere Zeit zurückliege, nichts zu ändern.