Norm
ORF-G §13 Abs9Leitsatz
Der ausgestrahlte Spot enthält keinen Hinweis auf einzelne konkrete Sendungsinhalte, sondern verweist pauschal auf den Umstand, dass zu bestimmten Zeiten Verkehrsnachrichten, also eine bestimmte Sendungsgattung, ausgestrahlt werden. Der Umstand, dass in dem Beitrag der Sendetitel ("Radio Wien Verkehrsinformation"), die Sendezeiten ("zur vollen und zur halben Stunde") und das Programm ("Radio Wien") angegeben werden, ändert dabei nichts daran, dass über den Sendungsinhalt selbst keine Aussage getroffen wird.
Die Gestaltung des vorliegenden Beitrags ist darauf angelegt, das Hörfunkprogramm Radio Wien als kompetenten Sender hinsichtlich wichtiger Verkehrsinformationen zu positionieren, womit typische „Imagewerbung“ vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008