Norm
PrR-G §6Leitsatz
Zu §6 PrR-G:
Keine Feststellung hinsichtlich behaupteter unzulässiger Programmänderungen im (Wieder-) Zulassungsverfahren. Maßgeblich bei der Wertung von Programmübernahmen ist das um (gesetzlich zulässige) Überschneidungen bereinigte Versorgungsgebiet. Unbeanstandet gebliebene Hörfunkveranstaltung des bestehenden Zulassungsinhabers (§ 6 Abs. 2 PrR-G) von Bedeutung.Keine Feststellung hinsichtlich behaupteter unzulässiger Programmänderungen im (Wieder-) Zulassungsverfahren. Maßgeblich bei der Wertung von Programmübernahmen ist das um (gesetzlich zulässige) Überschneidungen bereinigte Versorgungsgebiet. Unbeanstandet gebliebene Hörfunkveranstaltung des bestehenden Zulassungsinhabers (Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G) von Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008