RS Bks 2008/9/1 611.055/0003-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2008
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Norm

PrR-G §6
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Zu §6 PrR-G:

Keine Feststellung hinsichtlich behaupteter unzulässiger Programmänderungen im (Wieder-) Zulassungsverfahren. Maßgeblich bei der Wertung von Programmübernahmen ist das um (gesetzlich zulässige) Überschneidungen bereinigte Versorgungsgebiet. Unbeanstandet gebliebene Hörfunkveranstaltung des bestehenden Zulassungsinhabers (§ 6 Abs. 2 PrR-G) von Bedeutung.Keine Feststellung hinsichtlich behaupteter unzulässiger Programmänderungen im (Wieder-) Zulassungsverfahren. Maßgeblich bei der Wertung von Programmübernahmen ist das um (gesetzlich zulässige) Überschneidungen bereinigte Versorgungsgebiet. Unbeanstandet gebliebene Hörfunkveranstaltung des bestehenden Zulassungsinhabers (Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G) von Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2008
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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