RS Bks 2008/9/1 611.011/0005-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2008
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Norm

PrR-G §3 Abs2
PrR-G §6 Abs1
PrR-G §6 Abs2
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Obwohl dem ORF ein besonderer Programmauftrag bezüglich volksgruppenrelevanter Sendungen und Inhalte erteilt ist, hat der Gesetzgeber auch die Rolle privater Rundfunkveranstalter an der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hervorgehoben. Zweifellos ist nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates vor diesem Hintergrund jenem Zulassungswerber der Vorzug einzuräumen, welcher zumindest teilweise ein mehrsprachiges Programm zu veranstalten beabsichtigt und konkrete Angaben (beispielsweise hinsichtlich der geplanten Inhalte sowie der Moderatoren) dazu erstattet.

Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 2 ist entscheidend, dass die festgestellten Rechtsverletzungen der bisherigen Zulassungsinhaberin, welche auf das Jahr 2002 zurückgehen, auf Unstimmigkeiten zwischen den damaligen Gesellschaftern und auf eine Kürzung der finanziellen Mittel zurückzuführen waren. Die durch die Gesellschafterstruktur gegebenen Unsicherheiten sind daher aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht mehr vorhanden.Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz 2, ist entscheidend, dass die festgestellten Rechtsverletzungen der bisherigen Zulassungsinhaberin, welche auf das Jahr 2002 zurückgehen, auf Unstimmigkeiten zwischen den damaligen Gesellschaftern und auf eine Kürzung der finanziellen Mittel zurückzuführen waren. Die durch die Gesellschafterstruktur gegebenen Unsicherheiten sind daher aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht mehr vorhanden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2008
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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