Norm
PrR-G §3 Abs2Leitsatz
Obwohl dem ORF ein besonderer Programmauftrag bezüglich volksgruppenrelevanter Sendungen und Inhalte erteilt ist, hat der Gesetzgeber auch die Rolle privater Rundfunkveranstalter an der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hervorgehoben. Zweifellos ist nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates vor diesem Hintergrund jenem Zulassungswerber der Vorzug einzuräumen, welcher zumindest teilweise ein mehrsprachiges Programm zu veranstalten beabsichtigt und konkrete Angaben (beispielsweise hinsichtlich der geplanten Inhalte sowie der Moderatoren) dazu erstattet.
Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 2 ist entscheidend, dass die festgestellten Rechtsverletzungen der bisherigen Zulassungsinhaberin, welche auf das Jahr 2002 zurückgehen, auf Unstimmigkeiten zwischen den damaligen Gesellschaftern und auf eine Kürzung der finanziellen Mittel zurückzuführen waren. Die durch die Gesellschafterstruktur gegebenen Unsicherheiten sind daher aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht mehr vorhanden.Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz 2, ist entscheidend, dass die festgestellten Rechtsverletzungen der bisherigen Zulassungsinhaberin, welche auf das Jahr 2002 zurückgehen, auf Unstimmigkeiten zwischen den damaligen Gesellschaftern und auf eine Kürzung der finanziellen Mittel zurückzuführen waren. Die durch die Gesellschafterstruktur gegebenen Unsicherheiten sind daher aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht mehr vorhanden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008