Norm
ORF-G §13 Abs2Leitsatz
Zu § 13 Abs. 2 ORF-GZu Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G
Eine Call-In-Sendung (Quiz-Express), deren Hauptzweck qualitativ und quantitativ in der Veranstaltung eines Gewinnspiels unter Verwendung von Mehrwertnummern besteht, unterfällt dem Teleshoppingbegriff und ist dem ORF verboten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008