Norm
ORF-G §10 Abs1Leitsatz
Verstoß gegen § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G:Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ORF-G:
Vorwurf strafrechtswidrigen Verhaltens ohne auf Unschuldsvermutung einzugehen;
Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und dabei ist vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittskonsumenten auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008