Norm
ORF-G §4Leitsatz
Bei wiederholter Berichterstattung zu einem Thema ist nicht der einzelne Beitrag – isoliert - am Objektivitätsgebot zu messen, es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Wissensstandes des durchschnittlichen Fernsehzusehers anzustellen.
Dass sich die Beitragsgestaltung einer allgemein verständlichen – einfachen – Sprache bedient und darauf verzichtet, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben, kann keine „tendenziöse Berichterstattung“ darstellen. Weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen können Maßstab der Prüfung sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009