Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
§ 19 Abs. 3 PrR-G:Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G:
Der eingesetzte aus drei Tönen bestehende Werbetrenner mit fließendem Übergang unmittelbar vor oder nach einer Senderpromotion genügt nicht den Anforderungen an eine eindeutige Trennung, da es ihr an jeglichem Auffälligkeitswert mangelt.
Senderpromotion könnte grundsätzlich als hinreichendes Mittel zur Trennung von Werbung und redaktionellem Programm angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009