Norm
ORF-G §13Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hat der ORF bei der Vergabe von Werbezeiten diskriminierungsfrei vorzugehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Werbesendung, deren Ausstrahlung durch den ORF gewünscht wird, gegen zwingende rechtliche Bestimmungen verstößt, stellt einen zulässigen Grund für den ORF dar, die Vergabe von Werbezeit für diese Werbesendung zu verweigern, weil der ORF nicht dazu verhalten werden kann, durch Ausstrahlung von Werbung gegen die für ihn geltenden Gesetze zu verstoßen. Es ist auch davon auszugehen, dass es einen zulässigen Grund für die Verweigerung der Werbezeitenvergabe darstellen kann, wenn der ORF begründete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der in Aussicht genommen Werbesendung hat. Es ist dem ORF nämlich nicht zumutbar, das Risiko einer etwaigen Rechtsverletzung wegen Unklarheit der Rechtslage auf sich zu nehmen, solange eine solche Unklarheit tatsächlich besteht und nicht bloß behauptet wird.
Eine behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Rechtslage, zu der weder unmittelbar die österreichische Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt, noch einschlägige Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, kann, da dem ORF kein Verfahren zur Verfügung steht, mit dem er von sich aus die gemeinschaftsrechtlich richtige Rechtslage zu klären im Stande ist, nicht dazu führen, dass der ORF rechtlich verpflichtet ist, Werbung auszustrahlen, die er nach innerstaatlichem Recht zweifelsfrei nicht ausstrahlen dürfte, und damit das Risiko einer Rechtsverletzung und Bestrafung auf sich zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009