RS Bks 2009/3/9 611.975/0001-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2009
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Norm

ORF-G §13
ORF-G §36 Abs1
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hat der ORF bei der Vergabe von Werbezeiten diskriminierungsfrei vorzugehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Werbesendung, deren Ausstrahlung durch den ORF gewünscht wird, gegen zwingende rechtliche Bestimmungen verstößt, stellt einen zulässigen Grund für den ORF dar, die Vergabe von Werbezeit für diese Werbesendung zu verweigern, weil der ORF nicht dazu verhalten werden kann, durch Ausstrahlung von Werbung gegen die für ihn geltenden Gesetze zu verstoßen. Es ist auch davon auszugehen, dass es einen zulässigen Grund für die Verweigerung der Werbezeitenvergabe darstellen kann, wenn der ORF begründete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der in Aussicht genommen Werbesendung hat. Es ist dem ORF nämlich nicht zumutbar, das Risiko einer etwaigen Rechtsverletzung wegen Unklarheit der Rechtslage auf sich zu nehmen, solange eine solche Unklarheit tatsächlich besteht und nicht bloß behauptet wird.

Eine behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Rechtslage, zu der weder unmittelbar die österreichische Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt, noch einschlägige Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, kann, da dem ORF kein Verfahren zur Verfügung steht, mit dem er von sich aus die gemeinschaftsrechtlich richtige Rechtslage zu klären im Stande ist, nicht dazu führen, dass der ORF rechtlich verpflichtet ist, Werbung auszustrahlen, die er nach innerstaatlichem Recht zweifelsfrei nicht ausstrahlen dürfte, und damit das Risiko einer Rechtsverletzung und Bestrafung auf sich zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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