Norm
ORF-G §14 Abs4Leitsatz
Kein Vorliegen von Werbung bzw. Schleichwerbung durch eine Börsen- und Wirtschaftssendung, wenn Inhalt der Sendung ausschließlich eine allgemeine Darstellung der Entwicklung einer bestimmten Branche beinhaltet, ohne dass dem Zuseher konkrete Investitionsmöglichkeiten näher gebracht worden wären. Keine verbotene Einflussnahme auf die Sendung oder ihren Inhalt (§ 17 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 7 und § 14 Abs. 4 ORF-G) durch die bloße Erstattung von Themenvorschlägen des Sponsors, wenn dem ORF die (letzte) Entscheidung in redaktionellen Fragen zusteht.Kein Vorliegen von Werbung bzw. Schleichwerbung durch eine Börsen- und Wirtschaftssendung, wenn Inhalt der Sendung ausschließlich eine allgemeine Darstellung der Entwicklung einer bestimmten Branche beinhaltet, ohne dass dem Zuseher konkrete Investitionsmöglichkeiten näher gebracht worden wären. Keine verbotene Einflussnahme auf die Sendung oder ihren Inhalt (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 7 und Paragraph 14, Absatz 4, ORF-G) durch die bloße Erstattung von Themenvorschlägen des Sponsors, wenn dem ORF die (letzte) Entscheidung in redaktionellen Fragen zusteht.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009