Norm
PrTV-G §2Leitsatz
Wenn im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur folglich Kabeltext, d.h. nunmehr Teletext als Rundfunkprogramm zu werten ist, so muss dies umso mehr für die im gegenständlichen Fall vorliegende Verbreitung von Inhalten in Form eines Kabelinformationsprogramms gemäß § 2 Z 20 PrTV-G gelten. Zur Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 47 Abs. 1 PrTV-G haben Rundfunkveranstalter ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzeichnungsverfahren anzuwenden, welches sicherstellt, dass die tatsächlich ausgestrahlten Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt unverändert wiedergegeben werden können. Schriftliche Aufzeichnungen des Sendungsablaufs oder des Inhalts wie etwa Transkripte oder eine PowerPoint Präsentation im .pdf Format sind als unzureichend zu erachten.Wenn im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur folglich Kabeltext, d.h. nunmehr Teletext als Rundfunkprogramm zu werten ist, so muss dies umso mehr für die im gegenständlichen Fall vorliegende Verbreitung von Inhalten in Form eines Kabelinformationsprogramms gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, PrTV-G gelten. Zur Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, PrTV-G haben Rundfunkveranstalter ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzeichnungsverfahren anzuwenden, welches sicherstellt, dass die tatsächlich ausgestrahlten Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt unverändert wiedergegeben werden können. Schriftliche Aufzeichnungen des Sendungsablaufs oder des Inhalts wie etwa Transkripte oder eine PowerPoint Präsentation im .pdf Format sind als unzureichend zu erachten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009