Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Zu § 13 Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 9 ORF-GZu Paragraph 13, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 9, ORF-G
Hervorheben besonderer Produktvorteile oder Herausstellung eines besonders günstigen Preis-/Leistungsverhältnisses eines Angebotes verwirklicht Anreiz zur Inanspruchnahme durch den Konsumenten und ist daher (unzulässige) Werbung; Qualitativ-wertende Aussagen zugunsten des Preises schlagen auf den sonstigen Inhalt des Spots durch und verwirklichen daher (verbotene) Cross-Promotion.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009