Norm
ORF-G §13 Abs9Leitsatz
Den Spots ist gemeinsam, dass zwar ein Hinweis auf eine Sendung oder genauer auf regelmäßig wiederkehrende Sendungen, allerdings in keiner Weise ein individuell konkreter Hinweis auf „einzelne Sendungsinhalte“ vorliegt. Es wird nur generell umschrieben, dass bei der Wunschsendung „Wurlitzer“ definitionsgemäß die „gewünschten“ Musiktitel gespielt werden und in der Magazinsendung Winterzauber „ein unterhaltsames und informatives Life-Programm aus den beliebtesten Wintersportgebieten der Steiermark“ zu erwarten ist, bei dem „die Tourismusverantwortlichen der Region und der Skiorte, Hüttenwirte, Urlauber und Tagesgäste“ zu Wort kommen würden. Für beide beschwerdegegenständlichen Sendungen ist daher eine Verletzung des § 13 Abs. 9 ORF-G festzustellen.Den Spots ist gemeinsam, dass zwar ein Hinweis auf eine Sendung oder genauer auf regelmäßig wiederkehrende Sendungen, allerdings in keiner Weise ein individuell konkreter Hinweis auf „einzelne Sendungsinhalte“ vorliegt. Es wird nur generell umschrieben, dass bei der Wunschsendung „Wurlitzer“ definitionsgemäß die „gewünschten“ Musiktitel gespielt werden und in der Magazinsendung Winterzauber „ein unterhaltsames und informatives Life-Programm aus den beliebtesten Wintersportgebieten der Steiermark“ zu erwarten ist, bei dem „die Tourismusverantwortlichen der Region und der Skiorte, Hüttenwirte, Urlauber und Tagesgäste“ zu Wort kommen würden. Für beide beschwerdegegenständlichen Sendungen ist daher eine Verletzung des Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009