RS Bks 2009/3/30 611.145/0001-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2009
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Leitsatz

1. Besondere lokale Bedürfnisse im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 6 PrR-G sind nur solche, die über ein allgemein vorhandenes Maß hinausgehen;1. Besondere lokale Bedürfnisse im Sinne der Regelung des Paragraph 12, Absatz 6, PrR-G sind nur solche, die über ein allgemein vorhandenes Maß hinausgehen;

Die Bekanntheit und Beliebtheit eines bestimmten Programms reichen nicht;

Selbst wenn man annähme, dass nur die Berufungswerberin das von ihr so hervorgehobene Musikformat anböte, kann dies nicht ausreichen;

2. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhang" der technische oder geografische Aspekt ausschlaggebend sein sollte;

Selbst wenn es auf die nach dem drittletzten Satz des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G normierten Zusammenhänge ankäme, könnte dies nicht zum Erfolg verhelfen, da eine gemeinsame Landesregierung noch kein entsprechender politischer Zusammenhang ist. Ähnliches gilt für die Organisation der Tiroler Schützen Schützengilden unter einem gemeinsamen Kommando.Selbst wenn es auf die nach dem drittletzten Satz des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G normierten Zusammenhänge ankäme, könnte dies nicht zum Erfolg verhelfen, da eine gemeinsame Landesregierung noch kein entsprechender politischer Zusammenhang ist. Ähnliches gilt für die Organisation der Tiroler Schützen Schützengilden unter einem gemeinsamen Kommando.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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