Norm
ORF-G §13 Abs2Leitsatz
Vorstellung von Preisen und Nennung der Unternehmen sind grundsätzlich Product-Placements. Grenze zur Werbung überschritten, wenn bei einer zweiminütigen Sendung eine wiederholte (dreimalige) und jeweils längerdauernde Darstellung der Unternehmen in Wort und Bild erfolgt. Vorliegen von verbotener regionaler Fernsehwerbung (§ 13 Abs. 7 erster Satz ORF-G)Vorstellung von Preisen und Nennung der Unternehmen sind grundsätzlich Product-Placements. Grenze zur Werbung überschritten, wenn bei einer zweiminütigen Sendung eine wiederholte (dreimalige) und jeweils längerdauernde Darstellung der Unternehmen in Wort und Bild erfolgt. Vorliegen von verbotener regionaler Fernsehwerbung (Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz ORF-G)
Kein Verstoß gegen das Teleshoppingverbot (§ 13 Abs. 2 ORF-G) durch Verwendung einer Mehrwertnummer für Kandidatensuche; bloße interaktive Gestaltung.Kein Verstoß gegen das Teleshoppingverbot (Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G) durch Verwendung einer Mehrwertnummer für Kandidatensuche; bloße interaktive Gestaltung.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009