RS Bks 2009/4/27 611.171/0001-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2009
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Leitsatz

Im Sinne einer Programmvielfalt ist auch das Musikformat zu berücksichtigen, es kommt aber zur Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein darauf an, dass ein anderes Musikformat ausgestrahlt wird. Der Fokus der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit liegt auf der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und beschränkt sich nicht mehr nur auf die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ziel. Vielmehr hat der Begriff der Wirtschaftlichkeit mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 eine stärkere Ausrichtung auf die wirtschaftliche Einträglichkeit erfahrenIm Sinne einer Programmvielfalt ist auch das Musikformat zu berücksichtigen, es kommt aber zur Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein darauf an, dass ein anderes Musikformat ausgestrahlt wird. Der Fokus der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit liegt auf der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und beschränkt sich nicht mehr nur auf die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ziel. Vielmehr hat der Begriff der Wirtschaftlichkeit mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, eine stärkere Ausrichtung auf die wirtschaftliche Einträglichkeit erfahren

Im vorliegenden in der Bewerbungssituation sehr ausgewogenen Fall ist der Zielsetzung des PrR-G, eine vielfältige, anderseits aber auch überlebensfähige Hörfunklandschaft zu schaffen, durch die Einräumung der Möglichkeit zur Vergrößerung des Versorgungsgebietes besser Rechnung getragen. Die Erweiterung entspricht in der gegebenen Situation (in der puncto Meinungsvielfalt keine Bewerberin den anderen „überlegen“ ist) besser der gesetzgeberischen „Absicht, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen“ (, weil die wirtschaftlichen Tragfähigkeit des schon bestehenden Programms begünstigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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