RS Bks 2009/4/27 611.110/0002-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2009
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Leitsatz

Die Verletzung von Werbebestimmungen, die es einem Rundfunkveranstalter ermöglicht, mehr Werbung oder für die Werbekunden attraktivere Werbung anzubieten, ist geeignet, Wettbewerber auf dem gleichen Markt unmittelbar zu schädigen. Ausgehend davon, dass der Gesamtwerbemarkt im Hörfunkbereich nicht unbeschränkt ist, können gesetzwidrige Werbepraktiken bei einem Hörfunkveranstalter, die geeignet sind, Werbung attraktiver zu machen und damit Werbekunden anzulocken, zu einer unmittelbaren Schädigung bei anderen, gesetzestreuen Hörfunkveranstaltern führen, weil diese mit dem Abzug von Werbegeldern zu rechnen haben. Es ist daher eine unmittelbare Schädigung eines Beschwerdeführers durch einen behaupteten Verstoß des Beschwerdegegners gegen das werberechtliche Trennungsgebot, das Verbot von Schleichwerbung und die Vorschriften für Patronanzsendungen denkbar.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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