Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Der ORF hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den relevanten Gegenstand der Berichterstattung abgegrenzt. Die Nichterwähnung von Auszahlungen während des Bestehens der Beteiligung, hat deshalb mit dem festgestellten Thema der Berichterstattung keinen Zusammenhang und ist folglich für die Beurteilung der Objektivität der Darstellung hinsichtlich des Erwerbs bzw. des Verkaufs der atypischen stillen Beteiligung des W. K. nicht relevant. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass es sich bei der Beteiligung um eine langjährige Veranlagung handelt und die behauptete Gewinnausschüttung einer Verzinsung bei konservativer Veranlagung entspricht.
In der Möglichkeit des Bundeskommunikationssenates, nach § 37 Abs. 4 ORF-G eine Veröffentlichung der Entscheidung aus Publizitätsgründen anzuordnen, findet ein Gegendarstellungsbegehren bereits nach dem Gesetzeswortlaut keine Deckung.In der Möglichkeit des Bundeskommunikationssenates, nach Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G eine Veröffentlichung der Entscheidung aus Publizitätsgründen anzuordnen, findet ein Gegendarstellungsbegehren bereits nach dem Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009