Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Bescheides GZ 611.968/0005-BKS/2008 beschwert erachtet, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht deshalb unbegründet, da sich aus den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft ergibt, dass der ORF den im angeführten Bescheid ausgesprochenen Veröffentlichungsauftrag nachgekommen ist. Die aufgetragene Veröffentlichung bringt es grundsätzlich mit sich, dass das Thema des seinerzeitigen Rechtsaufsichtsverfahrens im Medium Fernsehen erneut erörtert wird, um den „contrarius actus“ zu bewirken. Nimmt der ORF nunmehr Kommentierungen dieser aufgetragenen Veröffentlichung vor oder erfolgt deren Unterlegung durch Filmausschnitte, ist der ORF bei den über die aufgetragene Veröffentlichung hinausgehenden Darbietungen an das Objektivitätsgebot gebunden.
Der Bundeskommunikationssenat geht davon aus, dass dem durchschnittlichen Zuseher ohne weiteres einsichtig ist, dass die Tätigkeit des Bundeskommunikationssenats in keinem Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme ärztlicher Behandlungen in Krankenanstalten steht.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009