Norm
ORF-G §13 Abs7Leitsatz
Hinweise auf Veranstaltungen sind grundsätzlich dem redaktionellen Programm zuzuordnen, sofern sie nicht nach den angeführten Kriterien den Tatbestand der Werbung erfüllen.
Der Spot ist werblich gestaltet; er zielt darauf, durch eine qualitativwertende Kommunikation die Zuseherinnen und Zuseher zum Besuch der „beworbenen“ Veranstaltung zu animieren. Dies ergibt sich ebenso aus der bildlichen wie der abschließenden verbalen Kommunikation. Die Aufnahme eines Inserats für den ORF Steiermark in die Programmzeitschrift des Festivals im Gegenzug zur Sendung des Spots durch den ORF Steiermark stellt eine einem Entgelt „ähnliche Gegenleistung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G dar.Der Spot ist werblich gestaltet; er zielt darauf, durch eine qualitativwertende Kommunikation die Zuseherinnen und Zuseher zum Besuch der „beworbenen“ Veranstaltung zu animieren. Dies ergibt sich ebenso aus der bildlichen wie der abschließenden verbalen Kommunikation. Die Aufnahme eines Inserats für den ORF Steiermark in die Programmzeitschrift des Festivals im Gegenzug zur Sendung des Spots durch den ORF Steiermark stellt eine einem Entgelt „ähnliche Gegenleistung“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G dar.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009